1.Der am 01.
Januar 2004 in Schoningen gegründete Verein führt den Namen SC Schoningen 04.
Er hat seinen Sitz in 37170 Uslar, Ortsteil Schoningen, Bruchweg 10 (Vereinssitz).
2.Der Verein ist
das Vereinsregister eingetragen.
3.Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszwecke
1.Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Zweck des
Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, des Karnevals sowie der Kultur.
3.Dieser
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a.die
Förderung von sportlichen Übungen und der Gesundheit
b.altersgerechtes
Sportangebot
c.Gestellung
und Ausbildung von Übungsleitern
d.die
Organisation des Spielbetriebes und weiterer sportlicher Aktivitäten
e.die
Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die sämtlichen Mitgliedern zur
Verfügung gestellt werden
f.die
Organisation von kulturellen und Karnevalsveranstaltungen (Büttenabende)
4.Der Verein
ist konfessionell, ethnisch und politisch neutral.
5.Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6.Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Erwerb der
Mitgliedschaft
a.Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person sein (ordentliches Mitglied). Juristische
Personen können förderndes Mitglied werden.
b.Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
c.Die
Mitgliedschaft wird mit dem Monat der Abgabe der schriftlichen Anmeldung erworben.
d.Über die
Aufnahme entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand
e.Wird die Mitgliedschaft
verweigert, steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu.
2.Die
Mitgliedschaft erlischt:
a.durch
Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung mit einer Kündigungsfrist von
mindestens einem Monat zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des laufenden Jahres,
b.durch
Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses vom Ehrenrat,
c.durch Tod,
d.Die aufgrund
der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SC
Schoningen 04 bleiben bestehen.
§ 4
Ausschließungsgründe
1.Die
Ausschließung eines Mitgliedes (§ 3 Ziffer 2 b) kann nur in den nachstehend
bezeichneten Fällen erfolgen:
a.wenn die in
§ 7 beschriebenen Pflichten durch das Mitglied gröblich und schuldhaft verletzt
werden;
b.wenn das
Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt;
c.wenn das
Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt
oder insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt.
2.Dem
betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Beschlusses durch den Ehrenrat
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
3.Die
Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben
zuzustellen.
4.Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Sportgerichtsbarkeit zulässig.
§ 5 Beiträge
1.Es können
folgende Beiträge erhoben werden:
a)eine
Aufnahmegebühr;
b)ein
Monatsbeitrag;
c)Umlagen
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung;
d)Spartenbeiträge.
2.Die
jeweilige Höhe gemäß Ziffer 1 a)c) beschließt die Mitgliederversammlung.
Spartenbeiträge gemäß Ziffer 1 d) beschließt der Vorstand.
3.Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte der
Mitglieder
Die ordentlichen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. (1) a)) sind
insbesondere berechtigt:
a.zur Ausübung
des Stimmrechtes sowie an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen (zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder ab 16 Jahre berechtigt; hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben
kein Stimmrecht bei Wahlen).
b.das
sportliche und kulturelle Angebot sowie die Anlagen des Vereins nach Maßgabe
der hierfür getroffenen Bedingungen zu nutzen;
c.vom Verein
einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar
im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit abgeschlossenen
Unfall und Haftpflichtversicherung.
d.Anträge an
den Vorstand, Mitgliederversammlung, Ausschüsse und Ehrenrat zu stellen.
§ 7 Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a.die
Satzungen des SC Schoningen 04 sowie der Verbände, denen der Verein angehört zu
befolgen;
b.nicht gegen
die Interessen des Vereins zu handeln;
c.alle aus der
Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten und Bestimmungen
anzuerkennen;
d.die
beschlossenen Beiträge zu entrichten
§ 8 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
1.die
Mitgliederversammlung,
2.der
Vorstand;
3.die
Fachausschüsse;
4.der
Ehrenrat;
§ 9
Mitgliederversammlung
1.Die den
Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung
als oberstem Organ des Vereins ausgeübt.
2.Sämtliche
Mitglieder ab 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist
unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.
3.Gewählt
werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
4.Die
Einberufung erfolgt durch die Vorsitzenden, und zwar durch Aushang in den Geschäftsräumen
des Vereins (Bruchweg 10, 37170 Uslar), unter Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwölf
Tagen.
5.Anträge zur
Tagesordnung sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung
eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
6.Einfache
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand gemäß Absatz 4 einzuberufen, wenn ein
dringender Grund durch den Ehrenrat festgestellt wird oder 20 Prozent der
Stimmberechtigten es beantragen.
7.Den Vorsitz
der Mitgliederversammlung führen die Vorsitzenden. Das Verfahren der Beschlussfassung
richtet sich nach § 14.
8.Blockwahl
ist zulässig.
9.Die
Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal als Jahreshauptversammlung einzuberufen
und soll im ersten Halbjahr stattfinden.
§ 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
1.Wahl der
Vorstandsmitglieder
2.Wahl der
Mitglieder im Ehrenrat
3.Wahl von
mindestens zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann
4.Entlastung
der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
5.Festlegung
der Beiträge gemäß § 5 Absatz 1 a.c.
6.Genehmigung
des letzten Protokolls, das ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen
nach Absprache eingesehen werden kann.
§ 11 Der Vorstand
1.Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Personen und
setzt sich wie folgt zusammen:
b.den acht
Fachwarten für die Bereiche Turnen, Gesundheit, Fitness, Schießen, Handball,
Fußball, Leichtathletik, Tennis und einem Obersportwart, dem die Leitung des
Sportausschusses obliegt
c.dem/der
Leiter/in des Wirtschaftsausschusses
d.dem/der
Kultur Veranstaltungswart/in
e.dem/der
Werbe und Pressewart/in
f.dem/der
Jugendwart/in
g.dem/der
Leiter/in Technik
3.Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4.Die beiden
Vorsitzenden sind einzelvertretungsbefugt. Im übrigen wird der Verein durch die
beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Kassenwart/in oder dem/der Schriftführer/in
vertreten.
5.Die Leiter
der Ausschüsse bilden ihre Ausschüsse selbstständig und eigenverantwortlich.
Auf entsprechenden Antrag muss ihre Bestätigung durch die
Jahreshauptversammlung erfolgen.
6.Doppelfunktionen
sind nicht ausgeschlossen.
§ 12 Pflichten /
Rechte des Vorstandes und der Fachausschüsse
1.Der Vorstand
hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
2.Beim
Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Funktionsträgern kann der
Vorstand vakante Funktionen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung auch ohne
die Zustimmung der Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins
kommissarisch besetzen.
3.Die
Aufgabenverteilung ergibt sich aus gesonderten Geschäftsordnungen, die vom
Vorstand beziehungsweise den jeweiligen Gremien erlassen werden.
4.Das
Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen ist Aufgabe des Kassenwartes oder der Vorsitzenden.
§ 13 Der Ehrenrat
1.Der Ehrenrat
besteht aus einem/einer Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern
2.Sie werden
von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl der Mitglieder
des Ehrenrates ist zulässig.
3.Der Ehrenrat
beschließt mit bindender Wirkung über:
a.Verwarnung,
b.Verweis,
c.Aberkennung
eines Amtes,
d.Ausschluss
aus dem Verein,
e.Ehrungen
4.Die
Zusammensetzung des Ehrenrates und die notwendigen Modalitäten im Zusammenhang
mit den unter Absatz 3 genannten Sanktionen sind in einer gesonderten
Ehrenordnung definiert.
5.Die
Ehrenordnung beschließt die Jahreshauptversammlung.
6.Mitglieder
des Ehrenrates sollen in der Regel keine weiteren Funktionen im Verein übernehmen.
§ 14 Verfahren der
Beschlussfassung aller Organe
1.Sämtliche
Beschlüsse werden – soweit die Geschäftsordnungen nichts anderes vorsehen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime
Abstimmung beschlossen wird.
2.Über
sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
ist in der nächstfolgenden Versammlung zu genehmigen. Das Protokoll kann
innerhalb von 12 Tagen vor der Jahreshauptversammlung in den Geschäftsräumen
nach Absprache eingesehen werden.
§ 15
Kassenprüfer/innen
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu
wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinsam mindestens
einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis sie der Jahreshauptversammlung
berichten.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1.Zur
Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Zustimmung einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Zur
Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der
stimmberechtigten Mitglieder notwendig unter der Bedingung, dass mindestens 4/5
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
2.Erscheinen
bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten,
so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung
ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 17 Vermögen des
Vereins
1.Die
Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände
sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben darauf keinen
Anspruch.
2.Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Uslar, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich in Schoningen zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
1.Diese
Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit dem Tage der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.Der Vorstand
ist ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die anlässlich der Eintragung
vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbst durchzuführen.